2.3.1 lit. c DZV). Der GVE-Faktor beträgt für Kühe 1, für andere Tiere der Rindergattung 0,60, wenn sie über 730 Tage alt sind, 0,40, wenn sie 365–730 Tage alt sind, 0,33, wenn sie 160–365 Tage alt sind, und 0,13, wenn sie bis 160 Tage alt sind (Ziff. 1 des Anhangs zur Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91]).