Tierwohl dient. Allerdings schreibt auch Art. 3 Abs. 3 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]) eine angemessene Tierpflege vor. Die Pflege muss insbesondere geeignet sein, Krankheiten und Verletzungen vorzubeugen (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Die Tierpflege ist nicht (angemessen) erfüllt, wenn Tiere übermässig verschmutzt sind, wodurch auch Krankheiten entstehen können (vgl. dazu die technischen Weisungen über den Tierschutz bei Rindern des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV] [= Tierschutz-Kontrollhandbuch Version 4.2] vom 11. Oktober 2021, S. 16, abrufbar auf www.blv.admin.ch > Tiere > Tierschutz > Nutztierhaltung