Verstösse gegen den baulichen und qualitativen Tierschutz, mit Ausnahme des Auslaufs von angebundenem Rindvieh und von angebundenen Ziegen, werden mit mindestens einem Punkt pro betroffene Grossvieheinheit (GVE) geahndet (Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit. a DZV). Zum qualitativen Tierschutz gehört auch die Regelung in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung des WBF (eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung) über die Hygiene bei der Primärproduktion vom 23. November 2005 (VHyPrP; SR 916.020.1), wonach Nutztiere sauber gehalten werden müssen, auch wenn diese Vorschrift mehr der Lebensmittelsicherheit als dem -6-