2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 4. Oktober 2021 aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung) zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Aargau. -4-