B. Mit beschwerdefähiger Verfügung vom 4. Oktober 2021 bestätigte die Abteilung Landwirtschaft ihre Haltung, dass A. für das Beitragsjahr 2021 wegen der festgestellten Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung keinen Anspruch auf Direktzahlungen habe. C. 1. Dagegen liess A. am 4. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen, mit den Anträgen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Oktober 2021 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Direktzahlungen für das Jahr 2021 ungekürzt per Ende 2021 auszubezahlen.