Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt). Davon ist die MWSt abzuziehen, da die Beigeladene mehrwertsteuerpflichtig ist. Dies führt zu einem Betrag von Fr. 3'249.75. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 7'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 702.00, gesamthaft Fr. 7'702.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'828.25 zu ersetzen.