Im konkreten Fall rechtfertigt der mutmassliche Aufwand im Zusammenhang mit der Stellungnahme vom 2. Juni 2022 (welche sich im Wesentlichen auch einzig auf die Stützmauer bezog) eine Entschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 5'000.00 nicht. Dem geringen Aufwand des Anwalts ist bei der Festsetzung der Parteientschädigung Rechnung zu tragen, indem der Rahmen gemäss § 8a Abs. 1 AnwT (welcher im konkreten Fall mindestens eine Entschädigung von Fr. 5'000.00 vorschreiben würde) in Anwendung von § 8b Abs. 2 AnwT zu unterschreiten ist. Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt).