Nach dieser Bestimmung kann der Rahmen gemäss § 8a Abs. 1 AnwT bei der Bemessung der Entschädigung um bis zu 50 % unterschritten werden, wenn zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Parteien am Prozess oder zwischen dem gemäss § 8a Abs. 1 AnwT anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis besteht. Im konkreten Fall rechtfertigt der mutmassliche Aufwand im Zusammenhang mit der Stellungnahme vom 2. Juni 2022 (welche sich im Wesentlichen auch einzig auf die Stützmauer bezog) eine Entschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 5'000.00 nicht.