Der Streitwert liegt im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens (über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00). Die Schwierigkeit des Falles war durchschnittlich. Der Aufwand des Anwaltes der Beschwerdegegnerin war (mit Blick auf den hohen Streitwert sowie den massgeblichen Rahmen für die Festsetzung der Entschädigung) indes gering. Insgesamt erscheint für die Beschwerdegegne- - 26 - rin eine Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt) von Fr. 5'200.00 sachgerecht. Davon ist die MWSt abzuziehen, da die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 4'828.25.