III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zudem hat er der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Ebenso hat er der anwaltlich vertretenen Beigeladenen, welcher Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. d VRPG) und welche die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte (Stellungnahme Beigeladene vom 2. Juni 2022, S. 2), die Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Eine Auflage der Parteikosten der Beigeladenen zu Lasten der Behörden oder der Beigeladenen selber fällt – entgegen der Ansicht - 25 -