BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2). Die Vorinstanz, welche den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen konnte (§ 52 VRPG), setzte sich mit den gerügten Punkten und der Terrainveränderung eingehend auseinander (angefochtener Entscheid, S. 8 f.). Bei den vorinstanzlichen Kostenfolgen ist die geheilte Gehörsverletzung schliesslich nicht zu berücksichtigen, zumal das vorinstanzliche Rechtsmittelverfahren nicht – auch nicht partiell – durch den geringfügigen Verfahrensfehler veranlasst wurde.