Dieser wiederum lässt sich entnehmen, dass gestützt auf § 67 BauG für die Terrainaufschüttung eine kantonale Zustimmung für die Unterschreitung des Strassenabstands erfolgte (vgl. Vorakten, act. 45). Zur Frage, inwiefern die Terrainaufschüttung mit § 44 Abs. 1 BNO vereinbar ist, äusserte sich jedoch weder der Gemeinderat noch das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, obwohl dieser Punkt in der Einwendung (S. 11) gerügt wurde. Insoweit wurde die Begründungspflicht verletzt. Die Gehörsverletzung ist jedoch als geringfügig einzustufen und wurde im vorinstanzlichen Verfahren geheilt (vgl. zur Heilung: BGE 137 I 195, Erw.