5.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, in der Baubewilligung inkl. der Zustimmungsverfügung sei nicht begründet worden, inwiefern sich die massiven und grossflächigen Terrainveränderungen mit § 44 Abs. 1 BNO vereinbaren liessen. Der Gemeinderat verwies bezüglich der Stützkonstruktion und der Terrainaufschüttung auf die kantonale Zustimmung vom 2. April 2020 (Vorakten, act. 49). Dieser wiederum lässt sich entnehmen, dass gestützt auf § 67 BauG für die Terrainaufschüttung eine kantonale Zustimmung für die Unterschreitung des Strassenabstands erfolgte (vgl. Vorakten, act.