Die Lage und die Höhe der Stützmauer und der Steinkörbe mit der ausgesetzten Lärmschutzwand ist auch deshalb notwendig, damit bei den geplanten Einfamilienhäusern die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können (vgl. Vorakten, act. 75 ff.). Bei einer Gesamtbetrachtung ist bei der Stützkonstruktion daher nicht nur hinsichtlich des Kantonsstrassenabstands, sondern auch der gemäss § 44 Abs. 3 BNO geforderten Abstufung von ausserordentlichen Verhältnissen im Sinne von § 67 Abs. 1 lit. b BauG auszugehen. Die hinter der projektierten Stützkonstruktion stehenden Interessen überwiegen im Übrigen auch - 24 -