Unter dem Blickwinkel der Haltestelle besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, dass die Mauer nicht abgestuft erstellt wird. Mit der projektierten Mauer werden die mit § 44 Abs. 3 BNO verfolgten Interessen zudem nur geringfügig beeinträchtigt, da eine Abstufung der Mauer in der Haltestelle unter dem Perrondach nur beschränkt als Anpassung an das Gelände wahrgenommen würde. Die Lage und die Höhe der Stützmauer und der Steinkörbe mit der ausgesetzten Lärmschutzwand ist auch deshalb notwendig, damit bei den geplanten Einfamilienhäusern die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können (vgl. Vorakten, act.