Immerhin ist festzuhalten, dass die Steinkörbe, welche die Stützmauer erhöhen, hinter (und nicht auf) der Stützmauer projektiert sind, womit hier eine Abstufung – auch wenn sie gering ist – vorhanden ist. Da die Stützkonstruktion der Vorgabe von § 44 Abs. 3 BNO insgesamt jedoch dennoch nicht entspricht, ist das Vorhaben auf eine Ausnahmebewilligung (§ 67 BauG) angewiesen. Ausweislich der Akten wird die Stützmauer Teil der Haltestelle Y sein, wobei zuoberst an der Stützmauer das Perrondach angebracht werden soll (vgl. Vorakten, act. 4; ferner auch Beilage 2 [S. 4, 10] zur Stellungnahme Beigeladene vom 2. Juni 2022; Stellungnahme Beigeladene vom 2. Juni 2022, S. 4).