II/2.3.2) noch von einer fehlenden Einordnung in die Umgebung die Rede sein kann. Die Höhenlage der Geschosse wurde des Weiteren entsprechend der Topographie gewählt und dem Geländeverlauf angepasst. Die Terraingestaltung ist auch an jene auf der Nachbarparzelle Nr. eee (Beschwerdeführer) angeglichen. Was schliesslich den Einwand anbelangt, die Konstruktion sei nicht abgestuft, so trifft dieser Vorhalt teilweise zu. Immerhin ist festzuhalten, dass die Steinkörbe, welche die Stützmauer erhöhen, hinter (und nicht auf) der Stützmauer projektiert sind, womit hier eine Abstufung – auch wenn sie gering ist – vorhanden ist.