5.3. Der Vorinstanz ist beizupflichten, das die Terrainaufschüttung zusammen mit der gesamten Stützkonstruktion gesehen werden muss. Wie in Erw. II/2.3.2 erörtert ist die Stützkonstruktion notwendig und gestützt auf § 67 BauG bewilligungsfähig. Von einer unnötigen Veränderung des Terrains kann nicht gesprochen werden, wenn hinter dieser erforderlichen und zulässigen Stützkonstruktion das Terrain aufgeschüttet bzw. ausgeglichen und geebnet wird. Die Vorinstanz legte auch zutreffend dar, dass weder eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (siehe dazu auch Erw. II/2.3.2) noch von einer fehlenden Einordnung in die Umgebung die Rede sein kann.