5.2. Gemäss § 44 BNO soll das Terrain nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Das Oberflächenwasser ist soweit wie möglich versickern zu lassen (Abs. 1). Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind (Abs. 2). Stützmauern innerhalb des Baugebiets bis zu einer Höhe von 80 cm dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern bis zu maximal 1.80 m sind um das Mehrmass ihrer Höhen, mindestens jedoch 50 cm zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen.