5.1.3. Gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin ist die Stützkonstruktion für die Überbauung der Parzellen Nrn. aaa und ccc notwendig und auch durch den aufgrund des BehiG zwingenden Ausbau der Haltestelle Y bedingt. Damit sei auch gesagt, dass die geplanten Terrainveränderungen nicht unnötig seien. Die Höhenlage der Geschosse sei entsprechend der Topographie gewählt und dem Geländeverlauf entsprechend angepasst. Die äusserst steile Hanglage und Erschliessungssituation erfordere die Anordnung der Garage im Obergeschoss. Das Bauvorhaben halte die gesetzlichen Bestimmungen ein und sei bewilligungsfähig.