Es gehe lediglich um die Wahrnehmung privater Interessen. In formeller Hinsicht habe der Gemeinderat im Übrigen die Begründungspflicht verletzt; es sei nicht ansatzweise begründet worden, inwiefern die vorgesehenen massiven und grossflächigen Terrainveränderungen mit § 44 Abs. 1 BNO zu vereinbaren seien (vgl. Beschwerde, S. 13 ff.; Replik, S. 8).