Auch der Hinweis auf die Angleichung der Terraingestaltung an jene der Nachbarliegenschaft sei unbehelflich, zumal das Nachbargrundstück im Jahr 1993 unter den damals geltendem Recht bebaut und unklar sei, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse in diesem Zeitpunkt gestaltet hätten. Bei einer Ausnahmebewilligung müsse zudem immer der Einzelfall berücksichtigt werden. Da die massive Aufschüttung des Grundstücks keinem öffentlichen Interesse diene und nicht notwendig sei, sei der einzige Grund die bessere Aussicht und der damit verbundene Ertrag beim Verkauf der Häuser. Es gehe lediglich um die Wahrnehmung privater Interessen.