Die aufgrund der gewählten Lage der beiden Wohnbauten inkl. Doppelgaragen massive Terrainaufschüttung auf rund der Hälfte der Fläche der Bauparzelle lasse sich mit § 44 Abs. 2 BNO nicht vereinbaren. Ferner widerspreche die vorgesehene Stützmauerkonstruktion (inkl. Steinkörbe) der Vorgabe von § 44 Abs. 3 BNO, zumal die Konstruktion nicht abgestuft sei. Auch der Hinweis auf die Angleichung der Terraingestaltung an jene der Nachbarliegenschaft sei unbehelflich, zumal das Nachbargrundstück im Jahr 1993 unter den damals geltendem Recht bebaut und unklar sei, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse in diesem Zeitpunkt gestaltet hätten.