Das Bauvorhaben erweise sich auch hinsichtlich der Terrainveränderung als bewilligungsfähig. In formeller Hinsicht sei der Gemeinderat seiner Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Terrainaufschüttung im Übrigen genügend nachgekommen (angefochtener Entscheid, S. 9). 5.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die umstrittene Terrainveränderung für die Realisierung des angeblichen Bahnprojekts nötig sein solle, zumal noch nicht einmal ein Vorprojekt vorliege. - 22 -