5. 5.1. 5.1.1. Strittig sind schliesslich die Terrainveränderungen bzw. Aufschüttungen. Die Vorinstanz erachtete diese als Bestandteil der gesamten Stützkonstruktion und notwendig im Sinne von § 44 Abs. 1 BNO. Bei einer abgestuften Ausführung der Stützmauer könnte die lärmmindernde Wirkung nicht erreicht werden. Die Höhenlage sei entsprechend den topographischen Verhältnissen gewählt und angepasst worden. Die Terraingestaltung sei an jene der Liegenschaft auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers angeglichen. Das Bauvorhaben erweise sich auch hinsichtlich der Terrainveränderung als bewilligungsfähig.