Eine Minderheit des Gerichts ist dagegen der Ansicht, beim Bauvorhaben handle es sich optisch um ein Gebäude. Die beiden eng nebeneinander projektierten Baukörper müssten als Einheit angeschaut werden, andernfalls werde Sinn und Zweck der Vorschriften betreffend die Gebäudelänge ausgehebelt. Die Gebäudelänge müsse daher gesamthaft (und nicht je separat für das Haus A und das Haus B) gemessen werden. Eine solche Messung ergebe, dass die maximal zulässige Gebäudelänge von 30 m (Wohnzone W2, § 8 BNO) klar überschritten werde.