Die beiden Einfamilienhäuser mit Garagen stellen auch funktional zwei eigenständige, voneinander getrennte Baukörper dar (siehe Vorakten, act. 5 f.). Da bei der Bestimmung der Fassadenflucht (Anhang 1 Ziffer 3.1 BauV) entscheidend auf die äusseren Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain abgestellt wird, kann nach Ansicht der Mehrheit des Gerichts die zwischen den beiden Häusern geplante Aussentreppe, welche - 21 -