4.3. Aus den Planunterlagen ergibt sich, dass im Aussenbereich zwischen den beiden freistehenden Einfamilienhäusern mit angebauten Doppelgaragen eine 1.30 m breite, nicht überdachte Treppe projektiert ist. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass jedoch keine dreidimensionalen baulichen Konstruktionen vorgesehen sind, welche die Baukörper miteinander verbinden würden – namentlich geht es z.B. nicht um ein geschlossenes gemeinsames Treppenhaus, welches die beiden Häuser miteinander verbinden würde. Die beiden Einfamilienhäuser mit Garagen stellen auch funktional zwei eigenständige, voneinander getrennte Baukörper dar (siehe Vorakten, act. 5 f.).