4.1.3. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Beurteilung der Vorinstanz als richtig. Zwischen den Häusern A und B bestehe keine bauliche Verbindung. Entsprechend fehle es an einer gemeinsamen projizierten Fassadenlinie. Haus A und Haus B seien zwei eigenständige Baukörper, deren Länge separat zu ermitteln sei. Die geplanten Gebäude hielten die Gebäudelängen von maximal 30 m gemäss BNO ein (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 7).