als auch funktioneller Hinsicht als ein Gebäude und seien bezüglich der Gebäudelänge als ein einziges Gebäude zu behandeln. Mit einer Länge von 38.79 m werde die gemäss § 8 BNO maximal zulässige Gebäudelänge massiv überschritten (Beschwerde, S. 12 f.; Replik, S. 7 f.).