4.1.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das gesamte Gebilde erscheine als einheitlicher Baukörper, weshalb die Gebäudelänge nicht bei beiden Häusern A und B einzeln zu messen sei. Die beiden Baukörper würden lediglich durch einen 1.30 m breiten Durchgangsweg bzw. ab der Mitte der Gebäudebreiten durch eine Treppe getrennt. Während die Treppe ab der Höhe des Obergeschosses insbesondere der Verbindung zwischen den westlichen und östlichen Grundstücksbereichen diene, diene der ebene Teil dieses Zwischenbereichs auf Höhe des Erdgeschosses offenbar vorwiegend als (Pool)-Aufenthaltsbereich.