Die Baukörper der beiden geplanten Einfamilienhäuser mit den jeweils dazugehörenden Garagen erschienen vielmehr als gänzlich voneinander getrennte Bauten, bei welchen die Gebäudelänge je separat zu messen seien. Die Länge der Beiden Gebäude lägen mit 18.77 m beim Haus A und mit 18.72 m beim Haus B unter der maximal zulässigen Gebäudelänge von 30 m (angefochtener Entscheid, S. 8).