4. 4.1. 4.1.1. Strittig ist weiter die Gebäudelänge. Die Vorinstanz erachtete diese als eingehalten. Zwischen den beiden Gebäuden sei eine 1.30 m breite Treppe vorgesehen. Allerdings fänden sich zwischen den beiden Häusern und den dazugehörenden Garagen keine dreidimensionalen baulichen Konstruktionen, welche die Baukörper miteinander verbinden würden. Zwischen den beiden Häusern bestehe keine bauliche Verbindung. Die Baukörper der beiden geplanten Einfamilienhäuser mit den jeweils dazugehörenden Garagen erschienen vielmehr als gänzlich voneinander getrennte Bauten, bei welchen die Gebäudelänge je separat zu messen seien.