Der Lärmschutznachweis entspricht auch nach Beurteilung der kantonalen Fachstelle den Anforderungen gemäss Art. 34 LSV an ein Lärmgutachten, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Immissionsgrenzwerte nur an einem einzigen der insgesamt 20 Empfangspunkte überhaupt erreicht, an den übrigen Empfangspunkten jedoch – zum Teil deutlich – unterschritten werden (Vorakten, act. 76, 14).