Baugesuch eingereichten Grundrissplänen sowie den im Anhang des Lärmschutznachweises befindlichen Grundrissplänen (vgl. Vorakten, act. 5, 9 ff.). Da die Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen eingehalten werden, konnte auf Zusatzangaben zur Schalldämmung von Aussen- und Trennbauteilen im Übrigen ebenfalls verzichtet werden (vgl. Vorakten, act. 76, 120). Insgesamt ist der Lärmschutznachweis mit der Vorinstanz plausibel und schlüssig, er enthält die wesentlichen Punkte, die zur lärmrechtlichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind.