Die Schallreflexionen sind im vorliegenden Fall im Übrigen nur von untergeordneter Bedeutung, weil das Baugrundstück am Hang liegt und die gegenüberliegende Strassenseite unbebaut ist (Landwirtschaftszone) und sich der Schall damit auch nicht an Gebäuden reflektieren kann (vgl. Vorakten, act. 7, 76, 85 [Beilage 3, S. 2], 120). Die vom Beschwerdeführer verlangten zusätzlichen Angaben zur Wahl der Höhe der Lärmschutzwand sind gemäss kantonaler Fachstelle ebenfalls nicht notwendig, da die Berechnungen im Lärmschutznachweis bereits belegen, dass die vorgesehene Höhe der minimal notwendigen Höhe entspricht (der Grenzwert wird an allen