Lärmimmissionen in Bezug auf die umgebenden Bauten werden im Rahmen eines Lärmgutachtens nur analysiert, wenn das geplante Gebäude selbst als Anlage gemäss Art. 2 Abs. 1 LSV zu beurteilen ist und somit eine Lärmquelle darstellt (wie z.B. Industriebetriebe, Gaststätten, Schiessanlagen etc.). Da es sich beim geplanten Bauprojekt nicht um eine Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LSV handelt, ist die Forderung, wonach das Lärmgutachten hätte aufzeigen müssen, dass "die strittige Überbauung keinen Lärm reflektiert und dadurch zusätzliche Immissionen verursacht" (Beschwerde, S. 11), unbegründet (vgl. Vorakten, act. 119).