Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers enthält der Lärmschutznachweis auch Angaben zu Schallreflexionen, gemäss Ziffer 5 des Lärmschutznachweises wurde der 2. Reflexionsgrad berücksichtigt (Vorakten, act. 15). Gemäss kantonaler Fachstelle sind Schallreflexionen von Neubauten zu anderen Gebäuden hin nicht Bestandteil des Lärmschutzausweises. Lärmimmissionen in Bezug auf die umgebenden Bauten werden im Rahmen eines Lärmgutachtens nur analysiert, wenn das geplante Gebäude selbst als Anlage gemäss Art. 2 Abs. 1 LSV zu beurteilen ist und somit eine Lärmquelle darstellt (wie z.B. Industriebetriebe, Gaststätten, Schiessanlagen etc.).