Der zur lärmrechtlichen Beurteilung herangezogene Lärmschutznachweis vom 29. November 2019 wurde mit Hilfe der Berechnungssoftware CadnaA (Version 2020) auf Basis des Strassenlärmmodells StL86+ durchgeführt (Vorakten, act. 15, 76), einem schweizweit anerkannten Berechnungsprogramm für Strassenlärm (Vorakten, act. 76, siehe auch act. 85 [Beilage 3, S. 2]). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers enthält der Lärmschutznachweis auch Angaben zu Schallreflexionen, gemäss Ziffer 5 des Lärmschutznachweises wurde der 2. Reflexionsgrad berücksichtigt (Vorakten, act. 15).