Die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III werden somit eingehalten. Da die Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der Lärmschutzmassnahmen eingehalten werden, konnte die kantonale Zustimmungsbehörde dem Baugesuch gestützt auf Art. 31 Abs. 1 LSV ohne lärmrechtlichen Auflagen zustimmen (Vorakten, act. 44, 19 f.). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LRV war nicht erforderlich.