Das bedeutet, dass die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III bereits in einem Meter Abstand zur Schienenachse eingehalten sind, womit davon ausgegangen werden kann, dass auch beim geplanten Ausbau der S17 die massgebenden Grenzwerte bezüglich des Bahnlärms eingehalten sind (Vorakten, act. 120 f.). Die künftigen Emissionen nach einem Ausbau der Haltestelle Y wurden beim Lärmnachweis dementsprechend nicht berücksichtigt, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Emissionen der G. Bahn zu gering sind, um zu Überschreitungen von Grenzwerten im Nahbereich der Eisenbahnlinie zu führen (vgl. Vorakten, act. 85 [Beilage 3, S. 3]; angefochtener Entscheid, S. 6).