Das Lärmgutachten zeige auf, welche Werte den Berechnungen zugrunde lägen und wo die Empfangspunkte gesetzt seien. Schliesslich bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass die Belastungsgrenzwerte durch die G. Bahn überschritten seien. Eine Ermittlung der Emissionen der G. Bahn müsse daher nicht vorgenommen werden (Art. 26 LSV). Aufgrund des Ausbaus der Haltestelle sei auch keine Zunahme der Emissionen zu erwarten. Die Vorgaben des Lärmschutzrechts seien eingehalten (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 6 f.).