3.1.3. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Kritik des Beschwerdeführers als unbegründet. Die lärmempfindlichen Räume ergäben sich aus den Grundrissplänen. Ein Lärmnachweis liege vor; er sei genügend und entspreche den Anforderungen von Art. 34 LSV. Die Berechnung der Schallausbreitung beruhe auf physikalischen Grundlagen und sei mit einer dreidimensionalen Berechnungssoftware ausgeführt worden. Diese Methode entspreche dem gängigen, anerkannten Standard und den rechtlichen Grundlagen. Das Lärmgutachten zeige auf, welche Werte den Berechnungen zugrunde lägen und wo die Empfangspunkte gesetzt seien.