des Beschwerdeführers, sondern auch das strittige Bauvorhaben gehöre. Das Lärmgutachten habe zwingend aufzuzeigen, dass die strittige Überbauung keinen Lärm reflektiere und dadurch zusätzliche Immissionen verursache. Ebenfalls nicht beachtet worden seien die Emissionen aufgrund des Bahnausbaus (welcher jedoch nicht belegt sei). Weshalb der Bahnausbau im Zusammenhang mit der Lärmthematik ausgeblendet werde, sei nicht nachvollziehbar. Insgesamt fehle es an dem zwingend vorausgesetzten detaillierten Gutachten. Hinzu komme, dass weder klar noch sichergestellt sei, ob die Lärmschutzwand überhaupt erstellt werde und wenn ja, wie diese konkret ausgestaltet sein werde;