3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, würden die Immissionsgrenzwerte wie vorliegend zwar nicht überschritten, aber erreicht, habe die Bauherrschaft entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein detailliertes Lärmgutachten gemäss Art. 34 LSV einzureichen. Der vorliegende Lärmschutznachweis erfülle diese Anforderungen bei weitem nicht. Bestimmte Angaben, z.B. die Angaben zu den lärmempfindlichen Räumen oder nachvollziehbare Berechnungsdarstellungen, fehlten. Auch fehlten Angaben zu den Schallreflexionen, allfälligen schallabsorbierenden Oberflächen und der Wahl der Höhe (so hoch wie nötig, so niedrig wie möglich).