Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass auf eine Sicherstellung einer gleichzeitigen oder vorzeitigen Realisierung der als Lärmschutzwand dienenden Stützmauer und der lärmmindernden Aufbauten verzichtet worden sei. Die C. AG habe sich zur Erstellung der Stützmauer verpflichtet, die Ausgestaltung der Stützkonstruktion ergebe sich zudem aus den eingereichten Plänen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 ff.).