Da die Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen eingehalten würden, habe auch auf Zusatzangaben zur Schalldämmung von Aussen- und Trennbauteilen verzichtet werden können. Das private Bauvorhaben lasse sich aufgrund der bestehenden Hanglage nur mit Hilfe der geplanten Stützmauer überhaupt realisieren Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass auf eine Sicherstellung einer gleichzeitigen oder vorzeitigen Realisierung der als Lärmschutzwand dienenden Stützmauer und der lärmmindernden Aufbauten verzichtet worden sei.