SR 814.41) nicht erforderlich, weshalb seitens der Bauherrschaft auch kein Nachweis sämtlicher verhältnismässiger Massnahmen erbracht werden müsse. Der Lärmschutznachweis entspreche zudem den Anforderungen gemäss Art. 34 LSV an ein Lärmgutachten. Er sei plausibel und enthalte die wesentlichen Punkte, die zur lärmrechtlichen Beurteilung des Bauvorhabens nötig seien. Da die Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen eingehalten würden, habe auch auf Zusatzangaben zur Schalldämmung von Aussen- und Trennbauteilen verzichtet werden können.