3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz prüfte den Lärmschutz eingehend. Unter Bezugnahme zu den Vorbringen des Beschwerdeführers hielt sie fest, die Emissionen der G. Bahn seien nicht zu berücksichtigen, weil davon ausgegangen werden könne, dass die Emissionen zu gering seien, um zu Überschreitungen von Grenzwerten im Nahbereich der Bahnlinie zu führen. Bezüglich des Strassenverkehrslärms sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Bewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) nicht erforderlich, weshalb seitens der Bauherrschaft auch kein Nachweis sämtlicher verhältnismässiger Massnahmen erbracht werden müsse.