Gleiches gilt hinsichtlich der inhaltlichen Kritik am Bahnvorhaben und den eingereichten Unterlagen (siehe Stellungnahme Beschwerdeführer vom 2. September 2022). Der Beschwerdeführer übersieht, dass vorliegend nicht das (Bahn-)Vorhaben Umbau Haltestelle Y X. Streitgegenstand bildet, sondern der Neubau der zwei Einfamilienhäuser mit Doppelgaragen und Stützmauern auf den Parzellen Nrn. aaa, bbb und ccc. Es geht nicht darum, das in der Prüfung des Vorprojektstadiums befindliche Bahnvorhaben zu hinterfragen.